SFC Gastro AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

SFC Gastro AG · Hardacherweg 101 · 4133 Pratteln (Schweiz) · Stand Januar 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
SFC Gastro AG
Hardacherweg 101, 4133 Pratteln (Schweiz)
Stand: Januar 2026

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Angebote, Lieferungen, Planungs- und Werkleistungen sowie Service- und Wartungsleistungen der SFC Gastro AG (nachfolgend "SFC") gegenüber ihren Kunden (nachfolgend "Besteller").

SFC ist ein Gastronomie-Umbauunternehmen, spezialisiert auf Grossküchen sowie Gastronomie- und Küchenmöbel.

Diese AGB gelten ausschliesslich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen (B2B). Verbraucherrechte finden keine Anwendung.

Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn SFC diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat (z.B. in der Auftragsbestätigung). Ein Schweigen von SFC stellt keine Zustimmung dar. Entgegenstehende oder abweichende AGB des Bestellers finden selbst bei Kenntnis von SFC keine Anwendung, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

2. Begriffe und Vertragsgrundlagen

Vertragsbestandteile sind (je nach Projekt) insbesondere: (i) Offerte/Angebot, (ii) Leistungsbeschrieb und Pläne/Zeichnungen, (iii) Auftragsbestätigung, (iv) Pflichtenhefte, (v) Protokolle, (vi) allfällige SIA-Normen oder andere technische Regelwerke, soweit ausdrücklich vereinbart, sowie (vii) diese AGB.

Bei Widersprüchen gilt folgende Rangordnung: (1) individuelle schriftliche Vereinbarung/Auftragsbestätigung, (2) Offerte mit Leistungsbeschrieb und Plänen, (3) diese AGB.

Als "Werkleistung" gelten insbesondere Montage-, Umbau-, Einbau- und Installationsleistungen.

Als "Lieferung" gelten insbesondere Küchen- und Gastronomiemöbel, Geräte, Komponenten und Materialien.

Als "Planung" gelten insbesondere Bedarfsabklärungen, Konzepte, Layouts, Installationsplanung, Ausführungs- und Detailplanung.

3. Angebote, Vertragsabschluss und Änderungen

Offerten von SFC sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum gültig und unverbindlich.

Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Besteller die Offerte schriftlich annimmt oder SFC eine schriftliche Auftragsbestätigung ausstellt oder mit der Ausführung beginnt. Mit der Unterzeichnung der Offerte, der Bestellung oder der Auftragsbestätigung bestätigt der Besteller ausdrücklich, dass er diese AGB erhalten, zur Kenntnis genommen und als verbindlichen Vertragsbestandteil akzeptiert hat. Die Übergabe der AGB sowie die Zustimmung des Bestellers sind von SFC zu dokumentieren (z.B. unterschriebene Offerte, Vertragsurkunde oder elektronische Zustimmung).

Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von SFC schriftlich bestätigt werden.

Änderungen oder Zusatzleistungen ("Change Requests") bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. SFC ist berechtigt, Mehrkosten, Terminverschiebungen sowie zusätzliche Aufwände (z.B. Planung, Koordination, Nachträge) in Rechnung zu stellen.

4. Leistungsumfang: Planung, Lieferung, Montage, Koordination

SFC erbringt Leistungen gemäss vereinbartem Leistungsumfang. Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet SFC keine Leistungen, die über den Leistungsbeschrieb hinausgehen.

SFC darf zur Vertragserfüllung qualifizierte Subunternehmer und Lieferanten einsetzen. SFC bleibt gegenüber dem Besteller für die ordnungsgemässe Leistungserbringung verantwortlich, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht.

SFC ist berechtigt, technisch gleichwertige Ersatzprodukte zu liefern, sofern (i) die Funktionalität und Qualität gleichwertig sind und (ii) keine wesentlichen optischen oder masslichen Abweichungen entstehen, es sei denn, es wurde ein bestimmtes Fabrikat verbindlich festgelegt.

5. Massaufnahmen, Toleranzen, Muster und Optik

Massangaben, Einbauhöhen, Ausschnitte, Durchführungen und Anschlusspunkte basieren auf den vom Besteller bereitgestellten Informationen und/oder auf Massaufnahmen durch SFC, soweit diese ausdrücklich beauftragt wurden.

Bauliche Toleranzen (z.B. schiefe Wände/Böden, Setzungen, ungenaue Bestandspläne) sind bei Umbauten üblich. SFC schuldet keine absolute Massgenauigkeit ausserhalb der vereinbarten Toleranzen oder technisch üblichen Normen.

Material- und Farbabweichungen sind produktions- und chargenbedingt möglich (z.B. Edelstahl-Bürstbild, Holz/Dekorplatten). Muster, Visualisierungen und Renderings dienen der Orientierung und sind nicht verbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit zugesichert.

6. Mitwirkungspflichten des Bestellers

Der Besteller sorgt rechtzeitig und auf eigene Kosten für alle erforderlichen Mitwirkungen, Informationen und Voraussetzungen, damit SFC die Leistungen fristgerecht und mangelfrei erbringen kann.

Zugang zur Baustelle/Objekt zu den vereinbarten Zeiten, inkl. Schlüssel, Zutritts- und Sicherheitsfreigaben.

Bereitstellung korrekter Bestandspläne, Massaufnahmen, Medien- und Anschlussdaten (Strom, Wasser, Abwasser, Abluft).

Baustelleninfrastruktur: ausreichende Beleuchtung, Strom, Wasser, Lagerfläche, Entsorgungsmöglichkeiten, saubere und sichere Arbeitsbedingungen, sofern nicht anders vereinbart.

Koordination der bauseitigen Leistungen und der Drittgewerke, inkl. rechtzeitiger Freigaben und Entscheidungen.

Einhaltung gesetzlicher Vorschriften (z.B. Baubewilligungen) und Hausordnungen; allfällige Betriebsunterbrüche oder Sperrzeiten sind SFC frühzeitig mitzuteilen.

Beistellungen des Bestellers: Stellt der Besteller Geräte, Möbel, Materialien oder Komponenten bei, übernimmt SFC hierfür keine Gewährleistung oder Garantie; der Besteller trägt das Risiko hinsichtlich Eignung, Kompatibilität, Vollständigkeit und behördlicher Konformität. SFC ist lediglich zu einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel verpflichtet. Mehraufwand, Verzögerungen oder Schäden infolge Beistellungen werden dem Besteller als Nachtrag oder in Regie verrechnet.

Verletzt der Besteller Mitwirkungspflichten, kann SFC Termine und Fristen angemessen verlängern und die daraus entstehenden Mehrkosten (z.B. Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Umplanung, Stillstand) in Rechnung stellen.

7. Termine, Lieferfristen und Annahmeverzug

Termine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von SFC schriftlich als verbindlich zugesichert wurden.

Konventionalstrafen, Vertragsstrafen, Pönalen, pauschale Verzugsentschädigungen oder sonstige Sanktionen sind nur geschuldet, wenn sie im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs von SFC (z.B. Lieferengpässe, behördliche Anordnungen, Streiks, Epidemien/Pandemien, extreme Wetterereignisse, Energie- oder Rohstoffknappheit, Störungen bei Subunternehmern) berechtigen SFC, Termine angemessen zu verschieben. SFC informiert den Besteller sobald zumutbar.

Gerät der Besteller in Annahmeverzug (z.B. verweigerte Annahme, nicht bereitgestellte Baustelle), darf SFC (i) die Leistungen sistieren, (ii) angemessene Lager- und Standkosten verrechnen und/oder (iii) nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bereits entstandene Kosten sind zu ersetzen.

8. Abnahme, Teilabnahmen und Inbetriebnahme

Werkleistungen gelten als abnahmebereit, sobald SFC die Fertigstellung anzeigt. Der Besteller hat die Abnahme unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Anzeige, durchzuführen.

Wesentliche Mängel sind im Abnahmeprotokoll konkret zu rügen. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht; sie sind als Vorbehalte zu protokollieren.

Nimmt der Besteller die Abnahme nicht fristgerecht vor oder nutzt er das Werk (ganz oder teilweise) produktiv, gilt die Abnahme als erfolgt (konkludente Abnahme), sofern keine wesentlichen Mängel schriftlich gerügt wurden.

Soweit sinnvoll, sind Teilabnahmen (z.B. für einzelne Bereiche oder Lieferlose) zulässig. Mit Teilabnahme gehen Nutzen und Gefahr für den abgenommenen Teil über.

Die Inbetriebnahme von Geräten setzt voraus, dass bauseitige Anschlüsse fachgerecht erstellt und geprüft sind. Zusätzliche Einsätze wegen fehlender Voraussetzungen werden nach Aufwand verrechnet.

SFC stellt dem Besteller die üblichen Herstellerunterlagen (z.B. Bedienungs- und Pflegehinweise) im Rahmen der Lieferung zur Verfügung, soweit diese vom Hersteller geliefert werden. Eine ausführliche Schulung/Einweisung des Personals sowie wiederkehrende Instruktionen sind nur geschuldet, wenn sie schriftlich vereinbart wurden; andernfalls werden sie nach Aufwand (Regie) verrechnet.

9. Preise, Spesen und Preisänderungen

Die Preise ergeben sich aus der Offerte oder Auftragsbestätigung und verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, exklusive Mehrwertsteuer (MWST), Zölle, Abgaben und Entsorgungskosten.

Eine kürzere Montage- oder Ausführungsdauer als kalkuliert begründet keinen Anspruch des Bestellers auf Preisreduktion oder Minderpreis; massgebend ist der vereinbarte Leistungsumfang, nicht die tatsächlich aufgewendete Zeit.

Nebenkosten wie Anfahrt, Transport, Verpackung, Kran/Einbringhilfen, Spesen, Parkgebühren, Nacht-/Wochenendarbeit oder besondere Sicherheitsauflagen werden gemäss Vereinbarung oder nach Aufwand verrechnet.

Bei länger laufenden Projekten ist SFC berechtigt, nachweisbare Kostensteigerungen (z.B. Materialpreise, Energie, Transport, Löhne) weiterzugeben, sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Montage mehr als 90 Kalendertage liegen und die Kostensteigerung nicht von SFC zu vertreten ist.

10. Regiearbeiten und Kostenvoranschläge

Soweit Leistungen nach Aufwand (Regie) vereinbart sind, werden Arbeitszeit, Material, Spesen und Fremdleistungen gemäss Rapporten bzw. üblicher Ansätze von SFC abgerechnet.

Kostenvoranschläge sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, Richtwerte. Ergibt sich während der Ausführung, dass die voraussichtlichen Kosten wesentlich überschritten werden, informiert SFC den Besteller sobald zumutbar.

11. Zahlungsbedingungen

Zahlungskonditionen (z.B. Akontozahlungen, Teilrechnungen, Zahlungsfristen, Skonti, Sicherheiten) werden je nach Kunde, Auftragsvolumen und Projekt individuell in Offerte oder Auftragsbestätigung festgelegt.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innert 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar.

Bei Zahlungsverzug schuldet der Besteller Verzugszinsen von 5% p.a. (oder den höheren gesetzlichen Satz) sowie Mahn- und Inkassokosten. SFC kann weitere Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung sistieren.

SFC ist berechtigt, bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit angemessene Sicherheiten oder Vorauszahlung zu verlangen. Leistet der Besteller diese nicht innert Nachfrist, kann SFC vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.

Der Besteller ist nur zur Verrechnung oder Zurückbehaltung berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

12. Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung im Eigentum von SFC. Der Besteller ermächtigt SFC, den Eigentumsvorbehalt im zuständigen Register eintragen zu lassen.

Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, zu versichern (üblich: Feuer, Wasser, Diebstahl) und darf sie weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

Planungsunterlagen, Zeichnungen, Modelle, Stücklisten, Kalkulationen und sonstige Dokumente bleiben geistiges Eigentum von SFC. Der Besteller erhält ein nicht übertragbares Nutzungsrecht zur vertragsgemässen Verwendung. Eine Weitergabe an Dritte (ausser Projektbeteiligte, soweit nötig) bedarf der schriftlichen Zustimmung von SFC.

SFC kann die Herausgabe von Unterlagen, Schlüsseln, Softwarezugängen oder Konfigurationen bis zur vollständigen Zahlung zurückhalten, soweit rechtlich zulässig.

13. Übergang von Nutzen und Gefahr

Bei Lieferungen geht Nutzen und Gefahr mit Übergabe der Ware an den Besteller über; bei Versand mit Übergabe an den Transporteur.

Bei Werkleistungen geht Nutzen und Gefahr mit Abnahme (bzw. Teilabnahme) über. Vorabnutzungen durch den Besteller führen zum Gefahrübergang für den genutzten Teil.

14. Mängelrüge, Gewährleistung und Garantie

Der Besteller hat Lieferungen und Leistungen unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Übergabe/Abnahme schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gelten Lieferung/Leistung als genehmigt, soweit rechtlich zulässig.

SFC leistet Gewähr in erster Linie durch Nachbesserung (Verbesserung) oder Ersatzlieferung nach Wahl von SFC. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Besteller Minderung verlangen; Wandlung ist bei Werkleistungen, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht abweichend vereinbart, 24 Monate ab Abnahme (bei Werkleistungen) bzw. ab Übergabe (bei reinen Lieferungen).

Für Elektrogeräte gilt eine Garantie/Gewährleistung von 24 Monaten ab Übergabe bzw. Inbetriebnahme, je nachdem was früher eintritt, sofern Herstellerbedingungen keine längere oder kürzere Frist zwingend vorsehen.

Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von SFC über, sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht.

Ausgeschlossen sind Mängel aufgrund unsachgemässer Bedienung, fehlender Wartung, normaler Abnutzung, unsachgemässer Reinigung (z.B. aggressive Chemikalien), Eingriffe durch Dritte, bauseitiger Mängel (z.B. falsche Anschlüsse), oder höherer Gewalt.

Bei Fremdteilen/Herstellerprodukten gelten zusätzlich die jeweiligen Herstellerbedingungen; SFC vermittelt Gewährleistungsansprüche soweit möglich.

SFC kann für die Mängelbehebung angemessenen Zugang und Arbeitsbedingungen verlangen. Mehrkosten aufgrund erschwertem Zugang, Betriebszeiten ausserhalb der Regelarbeitszeit oder fehlender Mitwirkung trägt der Besteller.

15. Haftung

SFC haftet für direkte Schäden, die sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet SFC nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von SFC (gleich aus welchem Rechtsgrund) insgesamt auf die Netto-Auftragssumme des betroffenen Projekts beschränkt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden sowie soweit zwingendes Recht entgegensteht.

Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, insbesondere entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbruch, Nutzungs- oder Datenverlust, sowie Ansprüche Dritter, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.

SFC haftet nicht für Fehler oder Verzögerungen, die auf unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben/Freigaben des Bestellers zurückzuführen sind.

Die zwingende Haftung nach Produktehaftpflichtrecht sowie bei Personenschäden bleibt unberührt.

16. Versicherungen

Der Besteller hat das Objekt/Bauwerk und vorhandene Einrichtungen während der Bau- und Umbauphase angemessen zu versichern (z.B. Bauwesenversicherung, Feuer/Wasser, Diebstahl), soweit branchenüblich.

SFC empfiehlt, die Zuständigkeiten und Versicherungsdeckungen (Besteller, Bauleitung, Drittgewerke) vor Projektstart schriftlich zu klären.

17. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt sind Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs von SFC, die die Vertragserfüllung ganz oder teilweise verhindern oder unzumutbar erschweren. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Epidemien/Pandemien, behördliche Massnahmen, Krieg, Terror, Streik, Lieferkettenstörungen, Energie- oder Rohstoffknappheit.

Bei höherer Gewalt werden Fristen angemessen verlängert. Dauert die Behinderung länger als 60 Tage, können beide Parteien den betroffenen Teil des Vertrages schriftlich kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

18. Arbeitssicherheit, Baustelle und Schutzmassnahmen

Der Besteller erfüllt dabei seine Sorgfaltspflichten gemäss Art. 82 OR sowie den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) und der dazugehörigen Verordnungen.

Der Besteller stellt sicher, dass die Baustelle/der Arbeitsort den gesetzlichen Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften entspricht. Gefahrenquellen sind SFC vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.

SFC ist berechtigt, Arbeiten bei Gefahr für Leib, Leben oder erheblichem Sachschaden zu unterbrechen. Stillstandszeiten und Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers, sofern die Ursache nicht von SFC zu vertreten ist.

Schutzmassnahmen (Staubschutz, Abdeckungen, Sperrzonen, Lärmschutz) werden gemäss Vereinbarung oder nach Aufwand ausgeführt. Unvermeidbare Beeinträchtigungen im Umbau sind zu tolerieren.

Werden während der Arbeiten Hinweise auf Schadstoffe oder gefährliche Materialien (z.B. Asbest, PCB, KMF, Schimmel) festgestellt oder besteht ein begründeter Verdacht, ist SFC berechtigt, die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort zu unterbrechen. Der Besteller lässt die Situation unverzüglich durch geeignete Fachstellen abklären und sorgt auf eigene Kosten für die erforderlichen Massnahmen (Sicherung, Sanierung, Entsorgung) sowie für eine schriftliche Freigabe zur Fortsetzung der Arbeiten. Mehrkosten sowie Terminfolgen infolge Unterbrechung und Massnahmen gehen zu Lasten des Bestellers, soweit SFC die Ursache nicht zu vertreten hat.

19. Entsorgung, Rücknahme und Altmaterial

Soweit vereinbart, übernimmt SFC die Demontage und Entsorgung von Altmaterial. Ohne ausdrückliche Vereinbarung liegt die Entsorgungspflicht beim Besteller.

SFC ist berechtigt, Entsorgungskosten nach Aufwand zu verrechnen, insbesondere bei Sonderabfällen, kontaminierten Materialien oder erschwerten Zugangsbedingungen.

20. Service, Wartung und Reaktionszeiten

SFC bietet für gelieferte und installierte Anlagen/Möbel optionale Service- und Wartungsleistungen an. Umfang, Intervalle und Preise ergeben sich aus separaten Service- oder Wartungsverträgen bzw. aus der Offerte.

Sofern nichts anderes vereinbart, gelten folgende Reaktionszeiten (Arbeitszeiten Montag bis Freitag, 08:00 bis 17:00 Uhr, ausser Feiertage am Sitz der SFC):

Störungskategorie A (kritisch, Betriebsstillstand): Rückmeldung innerhalb von 4 Arbeitsstunden; Einsatz vor Ort nach Möglichkeit innerhalb von 1-2 Arbeitstagen.

Störungskategorie B (wesentlich, eingeschränkter Betrieb): Rückmeldung innerhalb von 1 Arbeitstag; Einsatz innerhalb von 3-5 Arbeitstagen.

Störungskategorie C (nicht kritisch, Komfort/Optik): Rückmeldung innerhalb von 2 Arbeitstagen; Einsatz nach Terminvereinbarung.

Reaktionszeiten sind Zielwerte und setzen voraus, dass Ersatzteile verfügbar sind und der Besteller Zugang ermöglicht. Bei Notfalleinsätzen ausserhalb der Arbeitszeiten können Zuschläge anfallen.

21. Rücktritt, Kündigung und Projektunterbruch

Der Besteller ist berechtigt, einen Werkvertrag jederzeit gemäss Art. 377 OR zu kündigen.

Kündigt der Besteller den Vertrag ohne Verschulden von SFC, schuldet er SFC:

(i) die Vergütung der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen,

(ii) den Ersatz der Kosten für bereits bestelltes, produziertes oder nicht mehr stornierbares Material,

(iii) eine angemessene Entschädigung für den entgangenen Gewinn (Abgeltungsanspruch) gemäss Art. 377 OR.

Wird ein Projekt durch den Besteller unterbrochen oder verschoben, ist SFC berechtigt, bereits erbrachte Leistungen und Materialien zu verrechnen sowie Lager- und Vorhaltekosten in Rechnung zu stellen und Termine neu festzulegen.

22. Geheimhaltung und Referenzen

Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der anderen Partei (insbesondere Kalkulationen, Pläne, technische Details, Kundenlisten) vertraulich zu behandeln und nur für die Vertragserfüllung zu verwenden.

SFC darf den Besteller als Referenz nennen (Firma/Logo) und Bilder des fertiggestellten Projekts zu Referenzzwecken verwenden, sofern keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder der Besteller dies schriftlich untersagt.

23. Datenschutz

SFC bearbeitet Personendaten im Rahmen der Vertragserfüllung und gemäss anwendbarem Datenschutzrecht (insbesondere Schweizer Datenschutzgesetz).

Soweit SFC Auftragsbearbeiter (z.B. IT-Dienstleister) einsetzt, stellt SFC angemessene vertragliche Datenschutzvorkehrungen sicher.

24. Bankgarantien, Sicherheiten und Subunternehmer

SFC stellt zugunsten des Bestellers grundsätzlich keine abstrakten Bankgarantien oder gleichwertige Sicherheiten aus (insbesondere keine Anzahlungs-, Erfüllungs- oder Gewährleistungsgarantien von Banken oder Versicherungen), sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass Subunternehmer und Lieferanten nach schweizerischem Recht unter Umständen Sicherungsrechte (z.B. Bauhandwerkerpfandrecht) geltend machen können. Der Besteller verpflichtet sich, durch fristgerechte Zahlung und Mitwirkung sicherzustellen, dass solche Ansprüche nicht aufgrund seines Verhaltens ausgelöst werden. Werden dennoch Sicherungsrechte angekündigt oder geltend gemacht, hat der Besteller SFC auf erstes Anfordern vollumfänglich schadlos zu halten und eine angemessene Sicherheit zu leisten oder die Ansprüche unverzüglich zu beseitigen. SFC ist berechtigt, Zahlungen zurückzubehalten oder - soweit rechtlich zulässig - Zahlungen an Subunternehmer/Lieferanten direkt zu leisten und mit Forderungen gegenüber dem Besteller zu verrechnen, um Projektrisiken zu reduzieren.

SFC ist jedoch berechtigt, von ihren Subunternehmern, Lieferanten oder sonstigen Hilfspersonen geeignete Sicherheiten, Garantien oder Nachweise (z.B. Vertragserfüllung, Gewährleistung, Versicherungsnachweise) zu verlangen, soweit dies zur Risikosteuerung oder zur Absicherung des Projekts erforderlich ist.

25. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Der Besteller darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von SFC an Dritte abtreten oder übertragen.

SFC ist berechtigt, Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an Dritte (z.B. Factoring) abzutreten.

Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Besteller sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

26. Schriftform und elektronische Kommunikation

Soweit in diesen AGB die Schriftform verlangt wird, genügt Textform (z.B. E-Mail), sofern nicht zwingendes Recht eine qualifizierte Schriftform verlangt.

Der Besteller stimmt zu, dass SFC Vertrags- und Projektdokumente auch elektronisch bereitstellen kann.

27. Streitbeilegung und Eskalation

Die Parteien bemühen sich, Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zunächst auf Projektebene (Projektleitung) einvernehmlich zu lösen. Gelingt dies nicht innert 10 Arbeitstagen, ist die Angelegenheit an die jeweiligen Geschäftsleitungen zu eskalieren.

Vor Einleitung gerichtlicher Schritte bemühen sich die Parteien - soweit zumutbar - um eine Mediation bei einer neutralen Stelle am Sitz von SFC. Dringende vorsorgliche Massnahmen bleiben vorbehalten.

28. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

29. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschliesslich materielles Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Pratteln / Kanton Basel-Landschaft (Sitz der SFC). SFC ist berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu belangen.

SFC Gastro AG
Hardacherweg 101, 4133 Pratteln